Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen höhere Leistungen. Mehr Pflegegeld !!

. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor. Für Pflegekräfte treten zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen infolge des PUEG in Kraft.

Pflegegeld steigt

  • Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.
  • Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert.

Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet

Zudem wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben vom 1. Januar 2024 an Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Höhere Zuschläge für die Pflege im Heim

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen „Leistungszuschlag“ auf die Kosten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist abhängig davon, wie lange Pflegebedürftige schon in der vollstationären Pflege wohnen.

Zum 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.

Geregelt ist der Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c.

Vorheriger Beitrag
Pflegegrade beantragt? Welche Kriterien müssen genau erfüllt sein, und wie viel Geld steht ihnen zu?
Nächster Beitrag
Wieviel Geld bekomme ich jetzt mit meinem Pflegegrad?